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Juli 2020

UVP Stadtstraße - Erkenntnis

Der Richtersenat des Bundesverwaltungsgerichts (BvwG) stellt nach den beiden Verhandlungswochen im Vorjahr fest, dass die Stadtstraße unter zusätzlichen Auflagen errichtet werden darf.

Das Gericht folgt dabei den Aussagen der Sachverständigen, allerdings werden aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse nicht berücksichtigt. Alle Einwende im Zusammenhang mit dem Klimaschutz werden zwar zur Kenntnis genommen, aber mangels gesetzlicher Verankerung können diese die Prüfung nicht beeinflussen. Die Gefährlichkeit von Ultrafeinstaub, der über die Blutbahn bis ins Gehirn verfrachtet werden kann und bereits bei geringster Dosierung Gesundheitsschäden verursachen kann, hat mangels festgesetzter Grenzwerte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Durch den Vergleich der Verkehrsprognosen (ohne Angabe von Schwankungsbreiten) mit und ohne Stadtstraße, wird in weiten Umgebungsbereichen die Schadstoff und Lärmbelastung geringfügig reduziert, so dass gesetzliche Grenzwerte eingehalten werden können. Allerdings gibt es auch jetzt schon Bereiche mit Grenzwertüberschreitungen, die auch in Folge bestehen bleiben werden.
Sollten gesetzlich festgelegte Grenzwerte für Lärm und Schadstoffe während des Betriebes überschritten werden, so ist es die Aufgabe der Bezirksbehörden Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.

Medienbericht: Wiener Bezirkszeitung Donaustadt vom 12.08.2020

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