Das aktualisierte Telekommunikationsgesetz tritt in Kraft und hebt den Universaldienst auf.
Im TKG 2003 4. Abschnitt § 26. war zu lesen:
(1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des § 28 Abs. 2,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des § 28 Abs. 1,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
Bald werden wohl die letzten funktionstüchtigen Fernsprechhäuschen verschwinden und nur mehr im Museum zu bewundern sein.
Medienbericht: ORF-Wien vom 23.10.2021
Medienbericht: Der Standard vom 23.10.2021
Medienbericht: Kronen Zeitung Wien vom 24.10.2021